Offenlegung gemäß Offenlegungsverordnung
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen
der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
(gemäß Offenlegungsverordnung (OffenlegungsVO))
LEI: 529900OPLS7ET8DHGZ24
MADAUS Capital Partners GmbH („Madaus“) berücksichtigt bei ihren Investitionsentscheidungen keine prinzipiell nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAI), vgl. Art. 4 Abs. 1 b), Art. 6 Abs. 1 OffenlegungsVO und verwendet keine Nachhaltigkeitsindikatoren. Folglich nimmt Madaus keine Einstufung und Auswahl von Portfoliogesellschaften auf der Grundlage der in Tabelle 1 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 aufgeführten Indikatoren vor.
Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschen-rechte und der Kampf gegen Korruption und Bestechung.
Da es sich bei der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU 2019/2088) („OffenlegungsVO“) und den begleitenden technischen Regulierungs-standards („RTS“) um neue Rechtsakte handelt, gibt es nur sehr wenige oder gar keine praktischen Erfahrungen oder Praktiken in Bezug auf die Anwendung ihrer jeweiligen Bestimmungen. Daher würden bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf, die von Madaus verfolgten Strategien erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben. Darüber hinaus ist der Aufwand, der mit der Berücksichtigung negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verbunden ist (insbesondere, wenn Nachhaltigkeitsindikatoren verwendet werden), unverhältnismäßig angesichts der sehr begrenzten Relevanz, die solche Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anlagestrategie von Madaus haben könnten.
Madaus verfolgt allerdings eine aktive Risikokapitalstrategie. Daher werden die Investitionsentscheidungen von Madaus einen begrenzten Einfluss auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Wenn und soweit die rechtlichen Unsicherheiten geklärt sind und sich eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis in dieser Hinsicht entwickelt, wird Madaus zu gegebener Zeit eine Neubewertung unter Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen vornehmen.
Offenlegung von Vergütungen
Als kleines Wertpapierinstitut gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 i.V.m. § 2 Abs. 16 und § 38 Abs. 1 WpIG verfügt Madaus nicht über eine Vergütungsrichtlinie oder -politik gemäß den An-forderungen des § 46 WpIG und muss dies auch nicht. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Festlegung der Vergütung bei Madaus daher nicht berücksichtigt.